Grundlagen · Mehrfamilienhaus

Auf einem Mietwohngebäude kann Solarstrom auf zwei gesetzlich getrennten Wegen zu den Haushalten kommen, und die Wahl entscheidet über Vertragswerk, Messtechnik und Erlös. Dieser Beitrag ordnet Mieterstrom nach § 42a EnWG und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG so, dass sich damit ein Portfolio planen lässt.

Wohnbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften · Bestand und Neubau · Stand 16. Oktober 2026

Wer ein Mehrfamilienhaus mit Photovoltaik ausstattet, entscheidet mehr als die Dachbelegung. Die beiden Modelle unterscheiden sich nicht in der Technik auf dem Dach, sondern darin, wer mit wem welchen Vertrag schließt, welche Zähler verbaut werden und welche Förderung fließt. Bei mehreren Objekten wird daraus eine Grundsatzfrage.

01Zwei Modelle, ein Dach

Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG wird der Mieterstromlieferant zum Vollversorger der teilnehmenden Haushalte. Er liefert den Solarstrom und muss den Reststrom beschaffen; einen zweiten Liefervertrag müssen die Mieter nach Darstellung der Bundesnetzagentur nicht abschließen. Dafür gilt eine Preisobergrenze: Mieterstrom und Zusatzstrombezug dürfen 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten. Die Vertragsbindung beträgt bei Abschluss höchstens zwei Jahre, die Kündigungsfrist danach höchstens einen Monat, eine Kopplung an den Mietvertrag ist bis auf wenige Ausnahmen unzulässig und eine Abrechnung über die Nebenkosten nicht erlaubt. Bei Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024 steht Mieterstrom grundsätzlich auch auf Nicht-Wohngebäuden offen.

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG dreht diese Logik um. Geliefert wird nur der im Gebäude erzeugte Solarstrom. Jeder Teilnehmer behält seinen bisherigen Stromliefervertrag, wählt den Lieferanten weiterhin frei und zahlt die Grundgebühr für den eigenen Netzanschluss selbst. Die Teilnahme ist freiwillig, der Vertrag nach einer Erstlaufzeit von höchstens zwei Jahren jederzeit kündbar. Weil der Betreiber nicht vollversorgt, ist er von wesentlichen Lieferantenpflichten nach den §§ 40 ff. EnWG befreit.

Beide Modelle setzen Erzeugung und Verbrauch im selben Gebäude hinter demselben Netzverknüpfungspunkt voraus. Eine Ausweitung auf mehrere Gebäude wäre nach Darstellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nicht EU-rechtskonform; für Gebäudegruppen bleibt die PV-Teilstrombelieferung ohne die Privilegien des § 42b EnWG.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Vergleich Gegenüberstellung der beiden Modelle für Solarstrom im Mehrfamilienhaus: Beim Mieterstrom nach Paragraf 42a EnWG liefert der Mieterstromlieferant auch den Reststrom, der Preis ist auf 90 Prozent des Grundversorgungstarifs begrenzt und es gibt den Mieterstromzuschlag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach Paragraf 42b EnWG behält jeder Haushalt seinen eigenen Liefervertrag, es gibt keine gesetzliche Preisobergrenze und keinen Mieterstromzuschlag. Beide Modelle setzen Erzeugung und Verbrauch im selben Gebäude hinter demselben Netzverknüpfungspunkt voraus. ZWEI WEGE, EIN GEBÄUDE LIEFERMODELLE IM MEHRFAMILIENHAUS § 42A ENWG MIETERSTROM § 42B ENWG GEMEINSCHAFTLICHE GEBÄUDEVERSORGUNG RESTSTROM Der Mieterstromlieferant muss beschaffen und mitliefern RESTSTROM Jeder Haushalt behält seinen eigenen Liefervertrag PREISOBERGRENZE 90 % des Grundversorgungstarifs § 42a Abs. 4 Satz 1 EnWG PREISOBERGRENZE Keine gesetzliche Obergrenze Entgelt wird vertraglich vereinbart EEG-FÖRDERUNG MIETERSTROMZUSCHLAG § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 48a EEG 2023 EEG-FÖRDERUNG KEIN ZUSCHLAG Von § 42b EnWG ausdrücklich ausgeschlossen GEMEINSAME VORAUSSETZUNG Erzeugung und Verbrauch im selben Gebäude, hinter demselben Netzverknüpfungspunkt, ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung unterscheiden sich im Reststrom, in der Preisbindung und in der Förderung
MerkmalMieterstrom, § 42a EnWGGemeinschaftliche Gebäudeversorgung, § 42b EnWG
ReststromDer Anlagenbetreiber beschafft und liefert ihn mitJeder Teilnehmer behält seinen eigenen Liefervertrag
Preisobergrenze90 % des Grundversorgungstarifs im NetzgebietKeine gesetzliche Obergrenze, Entgelt wird vereinbart
EEG-ZuschlagMieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 48a EEG 2023Ausdrücklich ausgeschlossen
LieferantenpflichtenVollversorgung mit den Pflichten nach den §§ 40 ff. EnWGBefreiung von wesentlichen Lieferantenpflichten
MessungNach dem Messkonzept des NetzbetreibersViertelstundenwerte für Erzeugung und jeden Teilnehmer

Quelle: Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Energie, Vertragsarten Mieterstrom, sowie Fachseite Solaranlagen in Mehrparteiengebäuden; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, FAQ Solarpaket, Stand April 2025. Die FAQ enthalten nach eigenem Hinweis keine rechtlich verbindlichen Antworten.

02Der Zuschlag, den es nur in einem Modell gibt

Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass § 42b EnWG die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags ausdrücklich ausschließt. Auf die Frage, ob der Zuschlag auch bei einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in Betracht kommt, antworten die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums mit einem Wort: Nein. Begründet wird das damit, dass dem Anbieter ohne Vollstrombelieferung keine administrativen Mehrkosten entstehen.

Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 beträgt der Mieterstromzuschlag 2,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent in der Stufe bis 1.000 Kilowatt. Die Einspeisevergütung für Gebäudeanlagen bei Teileinspeisung liegt im selben Zeitraum bei 7,70, 6,66 und 5,44 Cent je Kilowattstunde; sie bleibt in beiden Modellen für die Mengen, die ins Netz gehen.

Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag je Leistungsklasse Balkendiagramm mit den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werten für Gebäudeanlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Einspeisevergütung bei Teileinspeisung: 7,70 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 6,66 bis 40 Kilowatt, 5,44 bis 100 Kilowatt. Mieterstromzuschlag: 2,51 Cent bis 10 Kilowatt, 2,33 bis 40 Kilowatt, 1,57 in der Stufe bis 1000 Kilowatt. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung entfällt der Zuschlag vollständig. WAS JE KILOWATTSTUNDE ANGESETZT WERDEN KANN GEBÄUDEANLAGEN, INBETRIEBNAHME 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER 2026, CENT JE KWH EINSPEISEVERGÜTUNG, TEILEINSPEISUNG MIETERSTROMZUSCHLAG 0 2 4 6 8 7,70 2,51 BIS 10 KW 6,66 2,33 BIS 40 KW 5,44 1,57 BIS 100 KW ENTSCHEIDENDER UNTERSCHIED Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG entfällt der dunkle Balken vollständig. Die Einspeisevergütung bleibt in beiden Modellen.
Der Zuschlag ist der kleinere Teil der Rechnung und entfällt bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ganz

Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und Fördersätze, Werte für Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026. Die Zuschlagsstufe mit 1,57 Cent reicht bis 1.000 Kilowatt.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die veröffentlichten Werte berücksichtigen die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen ab 40 Kilowatt nicht, weil die beihilferechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde. Und sie beruhen auf dem EEG 2023, das bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist; für Inbetriebnahmen danach nennt die Bundesnetzagentur keine Solar-Fördersätze, eine Nachfolgeregelung befindet sich in parlamentarischer Beratung.

Über das Modell entscheidet die Messstelle, nicht der Paragraf

03Messen ist der Kostenblock, den die Rechnung oft übersieht

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verlangt, dass die erzeugte Menge und der Verbrauch jedes Teilnehmers viertelstundenscharf gemessen werden. Nötig sind intelligente Messsysteme, nach Darstellung des Bundeswirtschaftsministeriums im Idealfall von einem Messstellenbetreiber für alle Messstellen im Gebäude. Aus einer Anlagenentscheidung wird damit eine Entscheidung über die Zählerlandschaft des ganzen Hauses.

Das Messstellenbetriebsgesetz begrenzt, was der grundzuständige Messstellenbetreiber dafür jährlich verlangen darf. Pflicht ist ein intelligentes Messsystem ab 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und bei Erzeugungsanlagen über 7 Kilowatt. Darunter liegt der Einbau im Ermessen des Messstellenbetreibers, und genau dort liegen die meisten Wohnungen. Für diesen optionalen Fall nennt die Bundesnetzagentur 30 Euro im Jahr, beim Einbau auf Kundenwunsch zusätzlich ein einmaliges Entgelt, dessen Angemessenheit vermutet wird, solange 100 Euro nicht überschritten werden. Für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber gelten die Obergrenzen nicht.

FallgruppeZählerPreisobergrenze je Jahr
Unter 6.000 kWh, optionaler EinbauIntelligentes Messsystem30 Euro
Über 6.000 bis 10.000 kWhIntelligentes Messsystem40 Euro
Über 10.000 bis 20.000 kWh, Erzeuger bis 15 kW, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWGIntelligentes Messsystem50 Euro
Über 20.000 bis 50.000 kWh, Erzeuger über 15 bis 25 kWIntelligentes Messsystem110 Euro
Über 50.000 bis 100.000 kWh, Erzeuger über 25 bis 100 kWIntelligentes Messsystem140 Euro
Über 100.000 kWh, Erzeuger über 100 kWIntelligentes MesssystemAngemessenes Entgelt, kein fester Betrag
Einbau und Betrieb einer SteuerungseinrichtungZusätzlich zum Messsystem50 Euro
VerbrauchsunabhängigModerne Messeinrichtung25 Euro

Quelle: Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Energie, Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, Kosten und Leistungen. Die Obergrenzen gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber, Rechtsgrundlage ist § 30 MsbG. Sie wurden mit der am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Novelle angehoben.

04Im Rhein-Main-Gebiet entscheidet das Netzgebiet

Die Grenzen der Verteilnetzbetreiber folgen weder Kreis- noch Landesgrenzen. Die Mainzer Netze beschreiben ihr Stromnetzgebiet selbst als Gebiet von Amöneburg im Norden und Worfelden im Osten über Biebesheim am Rhein im Süden bis zum westlichsten Zipfel in Badenheim. Worfelden gehört zu Büttelborn, Biebesheim am Rhein liegt im Landkreis Groß-Gerau: Das Netzgebiet reicht also weit auf die hessische Rheinseite. Grundzuständiger Messstellenbetreiber ist dort die Mainzer Netze GmbH selbst. Von einer Postleitzahl oder einem Landkreis auf den Netzbetreiber zu schließen, führt hier regelmäßig in die Irre.

Entscheidend ist, was ein Netzbetreiber tatsächlich hinterlegt hat. Die e-netz Südhessen AG mit Sitz in Darmstadt veröffentlicht Messkonzepte für ihr Netzgebiet, darunter vier Varianten mit dem Zusatz Selbstversorgergemeinschaft, vom doppelten Selbstverbrauch über eine Hardware- und eine Softwarelösung bis zum virtuellen Summenzähler. Auf den öffentlich zugänglichen Seiten der Mainzer Netze, also für Objekte im Netzgebiet um Mainz, findet sich kein eigenes Messkonzept zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung; hinterlegt ist dort eine Erklärung zum Mieterstromzuschlag nach § 21c Abs. 2 Satz 2 EEG. Zuständigkeit und Messkonzept sind deshalb objektbezogen zu klären, vor der Modellwahl und nicht nach der Dachplanung.

05Was offen ist und was die Förderung hergibt

Ein Punkt ist nicht abschließend geklärt. Zum Begriff der Kundenanlage hat der Europäische Gerichtshof am 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23 entschieden. Das Bundeswirtschaftsministerium hält mit Stand April 2025 fest, dass die Prüfung der Auswirkungen noch andauert; die e-netz Südhessen AG erwartet weitreichende Konsequenzen für dezentrale Versorgungskonzepte und sieht die nationale Umsetzung offen.

Bei der Förderung lässt sich wenig versprechen. Das Land Hessen verbilligt unter dem Titel Energieeffizienz im Mietwohnungsbau den Zins von KfW-Darlehen um bis zu 1,32 Prozent, antragsberechtigt sind ausdrücklich auch Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften; Photovoltaik wird dort nicht genannt. In Rheinland-Pfalz fördert die Investitions- und Strukturbank mit dem Kredit 553 die Modernisierung vermieteten Wohnraums, Photovoltaik dort nur, wenn keine Einspeisevergütung gezahlt wird. Ein kommunales Programm im Rhein-Main-Gebiet für Photovoltaik auf Mietwohngebäuden war zum Stand dieses Beitrags nicht auffindbar. Die Wirtschaftlichkeit muss aus dem Betrieb kommen.

Für Techniker: Aufteilungsschlüssel und DatenwegeDetails

Der Aufteilungsschlüssel wird zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmenden vereinbart und kennt zwei Formen. Statisch bedeutet einen festen Anteil an der je Viertelstunde erzeugten Menge; nicht verbrauchte zugeteilte Mengen gehen als Überschuss ins Netz. Dynamisch bedeutet eine Zuteilung nach dem jeweiligen Anteil am Gesamtverbrauch aller Teilnehmenden in derselben Viertelstunde, wodurch der gemeinsame Eigenverbrauch je Intervall maximiert wird; bei Wärmepumpen und Ladepunkten ist das der wirksamere Weg. Fehlt eine Vereinbarung oder ist sie unwirksam, wird der Strom zu gleichen Teilen verteilt.

Der Schlüssel geht an die für die Bilanzierung zuständige Stelle, derzeit den lokalen Verteilnetzbetreiber, der ihn an die Messstellenbetreiber weitergibt. Nach § 20 EnWG ist der Verteilnetzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, die Umsetzung in seinem Netzgebiet zu ermöglichen; die Aufsicht liegt bei der Bundesnetzagentur. Mehrere unabhängige Gebäudestromanlagen in einem Gebäude sind möglich, etwa je Hausanschluss bei mehreren Treppenaufgängen. Die Angaben dieses Abschnitts stammen aus den FAQ Solarpaket, Stand April 2025.

Erste Einordnung am Objekt

Ob Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung zum Haus passt, hängt am Netzgebiet, an der Zählerlandschaft und am Lastprofil des Gebäudes. Eine Begehung klärt das, bevor das Modell festgelegt wird.

Begehung vereinbaren

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