Aktuelles · Ausgeförderte Anlagen

Die ersten Gemeinschaftsanlagen im Rhein-Main-Gebiet verlassen zum 31. Dezember 2026 die EEG-Förderung. Für eine Genossenschaft mit mehreren Dächern im Portfolio beginnt damit keine Abschaltung, sondern eine Entscheidung über Vergütungsweg, Messkonzept und Restnutzungsdauer.

Bürgerenergiegenossenschaften · Dachanlagen im Bestand · Stand 30. Oktober 2026

Wer 2006 eine Gemeinschaftsanlage auf ein Hallen- oder Schuldach gesetzt hat, arbeitet seit zwanzig Jahren mit einem Vergütungssatz weit über dem heutigen Marktwert. Diese Zahlung endet. Was danach gilt, steht im EEG, verteilt sich aber auf mehrere Paragrafen und wird regelmäßig falsch zitiert.

01Der Stichtag steht in § 25 EEG

§ 25 Absatz 1 Satz 1 EEG bestimmt, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen sind, soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes ergibt. Satz 2 verlängert diesen Zeitraum bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Fristbeginn ist nach Satz 3 der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Für eine Anlage von 2006 ist dabei nicht die heutige Fassung maßgeblich. § 100 Absatz 1 EEG ordnet für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023 die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung an, und § 3 Nummer 3a EEG stellt für das Ende des ursprünglichen Anspruchs auf die für die Anlage maßgebliche Fassung ab. Im Ergebnis läuft die Vergütung zwanzig Jahre zuzüglich des Restes des Inbetriebnahmejahres. Eine im Frühjahr 2006 in Betrieb genommene Anlage wird damit bis zum 31. Dezember 2026 nach dem alten Satz vergütet, nicht nur bis zum Monatsjubiläum. Die verbreitete Kurzformel steht so in keinem Paragrafen, sie beschreibt nur dieses Ergebnis.

Zeitachse des Zahlungsanspruchs einer Dachanlage von 2006 Die EEG-Foerderung laeuft von 2006 bis zum 31. Dezember 2026. Danach folgt die Einspeiseverguetung fuer ausgefoerderte Anlagen bis zum 31. Dezember 2032. Fuer die Zeit ab 2033 ist keine Regelung vorhanden. ZAHLUNGSANSPRUCH EINER DACHANLAGE VON 2006 STICHTAG 2006 BIS 31.12.2026 EEG-SATZ, GESETZLICH BESTIMMT 2027 BIS 31.12.2032 JAHRESMARKTWERT MINUS ABZUG AB 2033 NICHT GEREGELT 2006 2027 2033 § 25 Abs. 1 EEG: 20 Jahre ab Inbetriebnahme, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. § 25 Abs. 2 EEG: Die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen ist bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.
Zahlungsanspruch einer 2006 in Betrieb genommenen Dachanlage, Fundstellen § 25 EEG

02Die Anschlussvergütung und ihre Rechengrößen

Nach dem Förderende fällt eine Dachanlage nicht aus dem EEG heraus. § 3 Nummer 3a EEG definiert ausgeförderte Anlagen als Anlagen bis 100 Kilowatt installierter Leistung, die keine Windenergieanlagen an Land sind, vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gingen und deren ursprünglicher Zahlungsanspruch beendet ist. Für sie gewährt § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EEG weiterhin eine Einspeisevergütung. Der Praxisbegriff Anschlussvergütung meint diese Zahlung, im Gesetz heißt sie Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen.

Die Höhe ergibt sich aus zwei Bausteinen. § 23b EEG setzt als anzulegenden Wert den Jahresmarktwert an, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent je Kilowattstunde. § 53 Absatz 4 EEG zieht davon einen Betrag ab, den die Übertragungsnetzbetreiber jährlich veröffentlichen, und halbiert diesen Abzug bei Anlagen mit intelligentem Messsystem. Eine feste Vermarktungskostenpauschale von 0,4 oder 0,2 Cent, wie sie in vielen Ratgebern zu lesen ist, enthält der geltende Gesetzestext für ausgeförderte Anlagen nicht; diese Beträge stehen in § 53 Absatz 1 EEG und betreffen andere Fälle. Der Abzug wird jährlich neu ermittelt, für 2027 liegt er deutlich über dem Wert für 2026.

RechengrößeWertFundstelle
Anzulegender WertJahresmarktwert, höchstens 10 ct/kWh§ 23b EEG
Jahresmarktwert Solar 20254,508 ct/kWhnetztransparenz.de, Marktwertübersicht
Abzugsbetrag 20260,228 ct/kWh§ 53 Abs. 4 EEG, Veröffentlichung der ÜNB
Abzugsbetrag 20270,601 ct/kWh§ 53 Abs. 4 EEG, Veröffentlichung der ÜNB
Abzug mit intelligentem Messsystemhalbiert, für 2027 rechnerisch 0,3005 ct/kWh§ 53 Abs. 4 Satz 2 EEG
Befristung der Anschlussvergütungnach geltendem Recht bis 31. Dezember 2032§ 25 Abs. 2 EEG

EEG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 347. Abzugsbeträge und Jahresmarktwerte nach den Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber auf netztransparenz.de, abgerufen am 30. Oktober 2026. Der halbierte Abzug ist aus § 53 Absatz 4 Satz 2 EEG errechnet und wird dort nicht gesondert ausgewiesen.

Ein Punkt bleibt offen. Die Bundesnetzagentur weist auf ihrer Seite zur EEG-Förderung darauf hin, dass das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist und sich eine Nachfolgeregelung in der parlamentarischen Beratung befindet. Die Befristung bis Ende 2032 gilt damit nach geltendem Recht, sie ist keine Zusage für sechs Jahre. Verkündet ist zum Redaktionsschluss nichts.

03Die 100-Kilowatt-Grenze entscheidet

Vergütungswege nach dem Ende der EEG-Förderung Gegenüberstellung der Wege für Anlagen bis 100 Kilowatt und über 100 Kilowatt. Bis 100 Kilowatt bestehen Anschlussvergütung, sonstige Direktvermarktung und Eigenverbrauch. Über 100 Kilowatt bleibt nur die sonstige Direktvermarktung, die unentgeltliche Abnahme ohne Vergütung und keine Anschlussvergütung. Repowering ändert den Inbetriebnahmezeitpunkt nicht. WEGE NACH DEM FÖRDERENDE BIS 100 KILOWATT ÜBER 100 KILOWATT Anschlussvergütung § 21 ABS. 1 S. 1 NR. 4 EEG Sonstige Direktvermarktung § 21A EEG Eigenverbrauch am Gebäude LIEFERKONZEPT ERFORDERLICH Sonstige Direktvermarktung § 21A EEG Abnahme ohne Vergütung § 21 ABS. 1 S. 1 NR. 2 EEG Keine Anschlussvergütung § 3 NR. 3A EEG, GRENZE 100 KW Repowering ändert den Inbetriebnahmezeitpunkt nicht. § 3 NR. 30 EEG: DER AUSTAUSCH TECHNISCHER ODER BAULICHER TEILE VERSCHIEBT SIE NICHT
Vergütungswege nach dem Förderende, getrennt nach installierter Leistung

Die Definition in § 3 Nummer 3a EEG begrenzt die Anschlussvergütung auf 100 Kilowatt installierte Leistung. Dort liegt der Unterschied zwischen einer Genossenschaftsanlage auf einem Vereinsheim und einer auf einem Logistikdach. Oberhalb der Grenze besteht nach dem Förderende kein Vergütungsanspruch mehr, es bleibt die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG, also ein Abnahmevertrag mit einem Händler oder einem Letztverbraucher.

§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG hilft nicht weiter. Die Vorschrift erfasst Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, verringert den Anspruch dabei aber ausdrücklich auf null. Eine Auffanglösung gegen den Stillstand, keine Einnahmequelle.

Über 100 Kilowatt endet mit der Förderung auch der Vergütungsanspruch. Die Anlage braucht einen Abnehmer.

04Repowering verschiebt den Stichtag nicht

§ 3 Nummer 30 EEG stellt klar, dass der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme nicht zu einer Änderung des Inbetriebnahmezeitpunkts führt. Neue Module oder ein neuer Wechselrichter setzen die zwanzig Jahre also nicht neu in Gang und holen den alten Vergütungssatz nicht zurück.

Über Weiterbetrieb oder Erneuerung entscheidet deshalb nicht das Vergütungsrecht, sondern der Zustand der Anlage: Ersatzteilverfügbarkeit für Wechselrichter aus den Jahren 2006 bis 2010, Isolationswiderstand der DC-Verkabelung, Restlebensdauer der Dachhaut unter der Unterkonstruktion und die Frage, ob die Modulleistung noch im Rahmen der damaligen Degradationszusage liegt. Eine Entscheidung über Repowering fällt sinnvollerweise zusammen mit der nächsten Dachsanierung, weil beide Arbeiten dasselbe Gerüst brauchen.

05Finanzierung und Förderlage im Rhein-Main-Gebiet

Für den reinen Weiterbetrieb gibt es keine Förderung. Gefördert wird nur, wer investiert. Auf Bundesebene steht das KfW-Programm 270 offen, das Batteriespeicher für Aufdachanlagen ausdrücklich auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung finanziert und auch Modernisierungen sowie den Erwerb gebrauchter Anlagen zulässt. Seit dem 18. Juni 2026 gibt es zusätzlich das Programm 570, das Anlagen mit EEG-Förderung ausschließt. Wer nach dem Förderende in die Einspeisevergütung geht, bleibt also bei 270, wer in die Direktvermarktung wechselt, kommt für 570 in Frage.

Auf Landesebene ist die Lage dünn. Das PV-Anlagen-Darlehen der WIBank richtet sich nur an private Eigentümer selbst genutzter Wohnimmobilien in Hessen und schließt Gesellschaften einschließlich GbR aus; gefördert wird der erstmalige Kauf einer Anlage bis 20 Kilowatt. Für eine Genossenschaft kommt es nicht in Betracht. Ein Landesprogramm in Rheinland-Pfalz speziell für Photovoltaik auf Bestandsdächern besteht derzeit nicht, Landesmittel fließen dort über das kommunale Investitionsprogramm KIPKI an die Kommunen, die daraus eigene Programme auflegen.

Kommunale Programme mit belegtem Stand

StelleStatusFür Bestandsanlagen
KfW 270offenSpeichernachrüstung auch singulär, Modernisierung, Gebrauchterwerb
KfW 570offen, seit 18.06.2026nur ohne EEG-Förderung, dafür auch Modernisierung bestehender und gebrauchter Anlagen
Frankfurt, Klimabonusoffen, laut Stadt voraussichtlich bis mindestens Ende 202620 Prozent auf Solaranlagen und auf Batteriespeicher, antragsberechtigt auch Unternehmen, Vereine und Organisationen; für Mini-PV sind die Mittel ausgeschöpft
Darmstadt, Förderprogramm Photovoltaikoffen, für 2026 ausdrücklich fortgeführt200 Euro je kWp, höchstens 6.000 Euro bei 30 kWp; Umbauten an bestehenden Anlagen und gebrauchte Komponenten sind ausgeschlossen, Batteriespeicher sind kein Fördergegenstand

Angaben nach den Programmseiten der KfW, der Stadt Frankfurt am Main und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, abgerufen am 30. Oktober 2026. Förderprogramme stehen regelmäßig unter Haushaltsvorbehalt, maßgeblich ist der Stand am Tag der Antragstellung.

Für Mainz, Wiesbaden und den Kreis Groß-Gerau ließ sich kein offenes kommunales Programm belegen, das Bestandsanlagen erfasst. Mehrere Kommunen im Kreis haben eigene Zuschüsse, die Kreisübersicht dazu trägt aber den Stand August 2024.

06Was vor dem Stichtag geklärt sein sollte

Bei einer Genossenschaft hängt an jeder Anlage ein Dachnutzungsvertrag. Dessen Restlaufzeit und Verlängerungsoption entscheiden darüber, ob sich eine Investition in die bestehende Anlage noch amortisieren kann. Dazu kommen das Zählerkonzept, die Eintragung im Marktstammdatenregister, die Versicherungssumme nach zwanzig Jahren Zeitwertverfall und, bei einem Wechsel in die Direktvermarktung, der Vorlauf für Bilanzkreiszuordnung und Fernsteuerbarkeit. Diese Punkte lassen sich vor dem Jahreswechsel ordnen, danach nur nachträglich und meist mit Erlösausfall.

Für Techniker: Zuordnung, Messung und ein Verweisfehler im GesetzDetails

Für die Liquiditätsplanung ist eine Eigenheit wichtig: Der Jahresmarktwert wird rückwirkend anhand des tatsächlich erreichten Jahresmittels berechnet, die Abrechnung eines Betriebsjahres steht also erst im Folgejahr fest. Für 2026 lässt sich heute nur der Abzugsbetrag nennen, nicht der Erlös.

§ 100 Absatz 7 EEG erstreckt die Vorschriften zur Anschlussvergütung ausdrücklich auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Die Zuordnung in die Veräußerungsform erfolgt nach § 21c Absatz 1 EEG; ohne eigene Erklärung des Betreibers gilt die Anlage mit dem Ende des bisherigen Zahlungsanspruchs als der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet. Der Anspruch besteht nach § 21 Absatz 1 EEG nur für Kalendermonate, in denen der Strom eingespeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG zur Verfügung gestellt wird.

Beim Messsystem lohnt eine Rechnung statt einer Pauschalaussage. Die Halbierung des Abzugs nach § 53 Absatz 4 Satz 2 EEG bringt bei 0,601 Cent je Kilowattstunde für 2027 rechnerisch rund 0,30 Cent je Kilowattstunde. Bei einer Anlage mit 30.000 Kilowattstunden Einspeisung im Jahr sind das etwa 90 Euro. Dem stehen die Entgelte des Messstellenbetreibers für ein intelligentes Messsystem gegenüber. Die Umstellung rechnet sich über diesen Posten allein in der Regel nicht, wohl aber dann, wenn ohnehin viertelstundenscharfe Werte für eine Direktvermarktung gebraucht werden.

Ein Detail für Leser, die Fundstellen nachziehen: § 53 Absatz 4 Satz 1 EEG verweist auf § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes. Die Veröffentlichungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber für den Abzugsbetrag steht dort jedoch in Nummer 3 Buchstabe b, und § 51 Absatz 1 EnFG endet bei Nummer 3. Der Verweis geht damit auf eine Nummer, die es im EnFG nicht gibt. Materiell ist das unstreitig, die Werte werden bis zum 25. Oktober für das Folgejahr veröffentlicht.

Erste Einordnung vor Ort

Bei einer Anlage, deren Förderung ausläuft, hängt die Entscheidung an Dachzustand, Leistung und Vertragslage. inek baut jedes Jahr mehrere Anlagen gemeinsam mit der UrStrom eG aus Mainz und ist seit über 30 Jahren im Rhein-Main-Gebiet tätig.

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