Am 28. Juli 2026 ist im Bundesgesetzblatt das Änderungsgesetz erschienen, das aus dem Gebäudeenergiegesetz das Gebäudemodernisierungsgesetz macht. Mit § 106 bekommt Deutschland darin erstmals eine bundesweite Solarpflicht, gestaffelt vom Nichtwohnungsneubau bis zum Wohnungsbau im Jahr 2030.
Für Planungsbüros im Rhein-Main-Gebiet verschiebt sich damit weniger die Frage, ob eine Solaranlage auf das Dach kommt, als der Zeitpunkt, an dem sie im Entwurf auftaucht. Wer heute einen Bürobau, eine Halle oder ein Schulgebäude bearbeitet, dessen Bauantrag im Lauf des Jahres 2027 eingeht, plant bereits unter der neuen Pflicht.
01Was beschlossen ist und wann es greift
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Formal ist es ein Änderungsgesetz: Das Gebäudeenergiegesetz bleibt bestehen, wird geändert und dabei in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Für Zitierweise und Übergangsvorschriften ist dieser Unterschied nicht bedeutungslos.
Ein erster Teil der Regelungen gilt seit dem 29. Juli 2026. Die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie steht in Artikel 2 und tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also Ende Januar 2027. Dazu gehört die Neufassung des § 106, der dann die Überschrift Solarenergie in Gebäuden trägt. Zum Redaktionsschluss dieses Beitrags ist diese Fassung noch nicht in Kraft.
02Die Stufen im Einzelnen
| Stichtag | Betroffene Gebäude | Schwelle |
|---|---|---|
| 01.01.2027 | Neue öffentliche Gebäude | ohne Flächenschwelle |
| 01.01.2027 | Neue Nichtwohngebäude | über 250 m² Gesamtnutzfläche |
| 01.01.2028 | Bestehende öffentliche Gebäude | über 2.000 m² |
| 01.01.2028 | Bestehende Nichtwohngebäude bei Änderungen nach § 36 GModG | über 500 m² |
| 01.01.2029 | Bestehende öffentliche Gebäude | über 750 m² |
| 01.01.2030 | Neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze, die an Gebäude angrenzen | ohne Flächenschwelle |
| 01.01.2031 | Bestehende öffentliche Gebäude | über 250 m² |
Stufen nach § 106 GModG, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, wiedergegeben nach den Übersichten des BBSR-Infoportals und des Gebäudeforums Klimaneutral. Stand 18. September 2026.
Die Anforderung entfällt, soweit die Anlage technisch unmöglich oder funktional nicht realisierbar ist, wirtschaftlich unzumutbar wäre oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, und ebenso für Gebäude, für die Renovierungsanforderungen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind. Für den Entwurf sind das keine Schlupflöcher, sondern Punkte, die zu belegen sind, wenn man sich darauf beruft.
03Landesrecht bleibt daneben bestehen
Die bundesweite Regelung ersetzt die Landesvorgaben nicht, die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen. In Hessen regeln die §§ 9a und 12 des Hessischen Energiegesetzes seit der Novelle vom 22. November 2022 eine Pflicht für landeseigene Gebäude mit mehr als 50 Quadratmetern Nutzungsfläche und für landeseigene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Nicht landeseigene Flächen erfasst § 12: der Neubau eines geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen, sofern der Bauantrag nach dem 29. November 2023 eingegangen ist. Parkhäuser und Tiefgaragen fallen nicht darunter, eine Pflicht für private Wohngebäude kennt das hessische Landesrecht nach dem hier geprüften Stand nicht.
In Rheinland-Pfalz gilt das Landessolargesetz mit den §§ 2, 4, 4a und 5. Erfasst sind gewerblich genutzte Neubauten für Bauanträge ab dem 1. Januar 2023, öffentliche Gebäude, dort auch bei grundlegender Dachsanierung, sowie neue offene Parkplätze ab 50 Stellplätzen. § 4a verlangt zusätzlich, die Tragkonstruktion neuer Gebäude so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen später Photovoltaik errichtet werden kann. Das ist keine Vorbereitung im Sinne von Leerrohren, sondern eine Anforderung an die Statik und damit eine Frage der Entwurfsplanung.
Ein Detail, das regelmäßig untergeht: Rheinland-Pfalz formuliert ab 50 Stellplätzen, Hessen mehr als 50. Bei genau fünfzig Plätzen greift die Pflicht in Mainz, im Landkreis Groß-Gerau nicht. Maßgeblich ist das Bundesland, in dem das Grundstück liegt. Im Raum Mainz und Wiesbaden folgt die Landesgrenze zwar dem Rhein, als Regel taugt das nicht, denn Rheinland-Pfalz reicht andernorts weit auf die rechte Rheinseite. Wer in Frankfurt oder Darmstadt plant, prüft zusätzlich Bebauungsplan und örtliche Satzung.
04Was das Gesetz offenlässt
Die Stufen sagen, ab wann eine Solarenergieanlage zu errichten ist. Über ihre Größe sagen die veröffentlichten Übersichten nichts: weder eine Mindestleistung noch einen Mindestanteil der zu belegenden Dachfläche. Ob der Gesetzestext dazu doch eine Vorgabe enthält, ist nicht abschließend geklärt und vor einer Festlegung am Wortlaut zu prüfen. Sicher ist: Zwischen der Anlage, die eine Pflicht gerade erfüllt, und der Anlage, die ein Dach über dreißig Jahre trägt, liegt ein erheblicher Unterschied, und dieser Unterschied ist eine Entwurfsentscheidung.
Das Gesetz nennt einen Stichtag. Die Anlagengröße entscheidet der Entwurf.
Eine Anlage, die später wachsen soll, braucht Tragreserve, Trassenquerschnitte und Aufstellfläche für Wechselrichter, die zum Zeitpunkt der Erweiterung niemand mehr nachrüstet, ohne den Ausbau anzufassen. Ein Hallen- oder Flachdach verliert nutzbare Fläche an jede Lüftungszentrale, jede Aufzugsüberfahrt und jede Attika, die ohne Blick auf die Verschattung gesetzt wurde.
05Wo im Ablauf die Entscheidungen fallen
In der Vorplanung geht es um Dachform, Ausrichtung und die grobe Verteilung der Technik auf dem Dach, in der Entwurfsplanung um die statische Reserve. Eine aufgeständerte Anlage auf einem Flachdach wird in der Regel ballastiert statt durchdrungen, und dieser Ballast will von der Decke getragen werden. Wird die Reserve erst in der Ausführungsplanung gesucht, bleibt oft nur die durchdringende Befestigung mit den bekannten Folgen für Abdichtung und Gewährleistung.
Parallel dazu laufen die elektrotechnischen Festlegungen: eine durchgehende Trasse vom Dach zum Zählerplatz, ausreichend bemessene Steigezonen, Stellfläche für Wechselrichter und gegebenenfalls einen Speicher in einem Technikraum, der dafür belüftet und zugänglich ist. Der Netzanschluss hat die längste Vorlaufzeit, weil das Anschlussbegehren beim zuständigen Verteilnetzbetreiber gestellt und geprüft sein will, bevor die Anlagengröße endgültig feststeht.
Für Techniker: Bauordnung, Netzanschluss und ZählerplatzDetails
Bauordnungsrechtlich sind Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen in Hessen nach § 63 der Hessischen Bauordnung in Verbindung mit der Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 3.9.1, baugenehmigungsfrei; ausgenommen sind Hochhäuser. Baugenehmigungsfrei heißt nicht anforderungsfrei: Brandschutz, Abstandsflächen und Standsicherheit sind einzuhalten. Die Abstände zu Brandwänden regelt § 35 Absatz 5 HBO, geändert durch das dritte Änderungsgesetz zur HBO mit Wirkung vom 14. Oktober 2025. Vielfach zitierte Abstandsmaße aus älteren Leitfäden geben diesen Stand nicht wieder.
Bei Kulturdenkmälern bleibt die Baugenehmigungsfreiheit bestehen, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 18 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes kommt aber hinzu. Nach der hessischen Richtlinie für die Denkmalbehörden ist sie für Solaranlagen regelmäßig zu erteilen, weil Klima- und Ressourcenschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 3 HDSchG besonders zu berücksichtigen sind.
Der zuständige Verteilnetzbetreiber ergibt sich aus dem Netzgebiet, in dem das Grundstück liegt, nicht aus Postleitzahl, Kreis oder Bundesland. Netzgebiete folgen historischen Konzessionsgrenzen und können über Landesgrenzen hinweg reichen. Er wird deshalb zu Projektbeginn über die Anschlussadresse ermittelt, weil sich Anmeldeportal, Anschlussbedingungen und Fristen unterscheiden.
Ab bestimmten Strombelastungen ist statt der direkten Messung eine Wandlermessung einzusetzen; die Grenzen ergeben sich aus VDE-AR-N 4100 und den ergänzenden Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Der Zählerplatz wächst dadurch, Wandlersatz und Messwandlerklemmen kommen hinzu. Das ist vor der Festlegung des Zählerschranks abzufragen.
Auf der Verbrauchsseite ist Platz für die Steuerungseinrichtung nach § 14a EnWG einzuplanen, sobald eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung vorgesehen ist, also Wärmepumpe, nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder Stromspeicher. Die Photovoltaikanlage selbst ist keine steuerbare Verbrauchseinrichtung in diesem Sinne.
Wird die Solaranlage erst nach der Genehmigungsplanung betrachtet, nützen die Fristen wenig. Wird sie wie jedes andere technische Gewerk behandelt und früh in den Entwurf eingebunden, ist die Pflicht ein Nebeneffekt und nicht die Aufgabe.
Erste Einordnung vor Ort
Für Projekte im Rhein-Main-Gebiet lässt sich in einem Ortstermin klären, welche Dachflächen tragen, wo Trassen sinnvoll liegen und welche Anlagengröße der Netzanschluss hergibt.
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