Seit dem 1. April 2025 ist das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 anzubieten und abzurechnen. Was es im Eigenheim wert ist, entscheidet sich an Uhrzeiten, die im Preisblatt des jeweiligen Netzbetreibers stehen.
Wer eine Photovoltaikanlage, einen Speicher und dazu eine Wärmepumpe oder eine Wallbox betreibt, kennt die eine Hälfte der Rechnung: den Beschaffungspreis, der im dynamischen Tarif stundenweise schwankt. Die andere Hälfte, das Netzentgelt, ist inzwischen ebenfalls zeitabhängig, folgt aber eigenen Fenstern aus dem Preisblatt des Netzbetreibers. Im Rhein-Main-Gebiet fallen diese Fenster deutlich unterschiedlich aus, und daran hängt, wie ein Energiemanagement im Haus sinnvoll eingestellt wird.
01Was Modul 3 regelt
Die Bundesnetzagentur hat am 23. November 2023 mit der Festlegung BK8-22/010-A die Netzentgelte für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG geregelt. Die Module 1 und 2 gelten seit dem 1. Januar 2024, das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 ist seit dem 1. April 2025 anzubieten und abzurechnen. Modul 3 arbeitet mit drei Tarifstufen: Niedriglast, Standardlast und Hochlast. Es ist nur in Ergänzung zu Modul 1 wählbar, eine Kombination mit Modul 2 sieht die Festlegung nicht vor.
Voraussetzung sind laut Bundesnetzagentur eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, eine Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung und ein intelligentes Messsystem. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nennt § 14a Abs. 3 EnWG insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie sowie Nachtstromspeicherheizungen. Die Regelungen greifen ab einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt, wobei mehrere kleinere Anlagen derselben Kategorie zusammengerechnet werden. Beim Batteriespeicher zählt dabei die Stromentnahme aus dem Netz, auch wenn er bisher nur auf das Laden mit Solarstrom programmiert ist.
02Die Zeitfenster im Rhein-Main-Gebiet
Drei Netzbetreiber der Region weisen Modul 3 in ihren Preisblättern für 2026 vollständig aus, und die Unterschiede sind groß. Das Hochlastfenster beginnt je nach Netzgebiet um 16:00, 16:45 oder 18:00 Uhr, der Arbeitspreis in dieser Stufe liegt zwischen 7,38 und 13,49 Cent je Kilowattstunde. Ebenso wichtig ist der Zeitraum: In Wiesbaden gilt die Staffelung ganzjährig, bei den anderen beiden nur im ersten und vierten Quartal.
| Netzbetreiber | Niedriglast | Hochlast | Arbeitspreis NT / HT | Modul 1 | Zeitraum |
|---|---|---|---|---|---|
| e-netz Südhessen AG | 00:00 bis 06:00 | 18:00 bis 22:00 | 1,53 / 7,38 ct | 109,45 €/a | Quartal 1 und 4 |
| Mainzer Netze GmbH | 22:00 bis 06:00 | 16:45 bis 20:00 | 1,01 / 7,86 ct | 117,63 € | Quartal 1 und 4 |
| Stadtwerke Wiesbaden Netz GmbH | 00:00 bis 05:15 | 16:00 bis 19:30 | 0,88 / 13,49 ct | 132,48 €/a | Kalenderjahr 2026 |
Preisblätter Netznutzung Strom ab 1. Januar 2026: e-netz Südhessen, Mainzer Netze (Stand 12/2025), Stadtwerke Wiesbaden Netz (Stand 15. Dezember 2025). Alle Preise netto. Das Preisblatt der Mainzer Netze weist für die Netzentgeltreduzierung keinen Bezugszeitraum aus. Die Netzdienste Rhein-Main GmbH beschreiben Modul 3 auf ihrer Informationsseite, veröffentlichen die Werte jedoch nur im Preisblatt 1; sie wurden hier nicht geprüft. Für die Syna GmbH ließen sich keine Angaben abrufen.
Netzgebietsgrenzen folgen dabei weder Kreis- noch Landesgrenzen. Die Energiesteckbriefe des Kreises Groß-Gerau von April 2017 weisen für Bischofsheim die Stadtwerke Mainz Netze GmbH aus, also einen Betreiber von der rheinland-pfälzischen Rheinseite, für Kelsterbach dagegen die Syna GmbH. Firmierungen und Konzessionen ändern sich, der Befund bleibt: Welches Fenster für ein Haus gilt, liest man vom Netzbetreiber auf der Abrechnung ab, nicht von der Postleitzahl und nicht vom Landkreis.
03Zwei Preissignale, die auseinanderlaufen
Parallel dazu gilt § 41a Abs. 2 EnWG. Stromlieferanten mit mehr als 100.000 Letztverbrauchern müssen dynamische Tarife anbieten, und seit dem 1. Januar 2025 gilt diese Pflicht für alle Stromlieferanten, sofern der Kunde über ein intelligentes Messsystem verfügt.
Damit liegen zwei Preissignale auf demselben Tag, die nicht denselben Verlauf haben. Der Beschaffungspreis ist typischerweise mittags niedrig, wenn viel Solarstrom im Netz ist. Das Netzentgelt ist mittags dagegen in der Standardlaststufe, und die günstige Niedriglaststufe liegt in allen drei geprüften Netzgebieten in der Nacht. Eine Steuerung, die nur auf den Beschaffungspreis schaut, lädt deshalb zu einer Zeit nach, in der das Netzentgelt nicht reduziert ist.
Der günstigste Börsenpreis und das günstigste Netzentgelt liegen selten in derselben Stunde.
04Was die Bundesnetzagentur im Oktober 2026 dokumentiert
Dass Modul 3 angeboten werden muss, heißt nicht, dass es überall sauber umgesetzt ist. Die Bundesnetzagentur teilte am 28. Mai 2026 mit, sie stelle fest, dass Unternehmen insbesondere das zeitvariable Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzten, und drohte zwei Netzbetreibern Zwangsgelder an, mit Frist bis zum 30. September 2026. Die Beschlusskammer 8 führt dazu eine öffentliche Übersicht. Sie listet mit Stand 13. Oktober 2026 vier Unternehmen mit angedrohtem Zwangsgeld, darunter die Syna GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-26-001-S. Eine Festsetzung von Zwangsgeldern ist dort bislang bei keinem Unternehmen vermerkt.
Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 28. Mai 2026 und Übersicht der Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Festlegung BK8-22/010-A, Stand 13. Oktober 2026.
05Was daraus für die Planung folgt
Die Reihenfolge der Prüfung ist in jedem Haus dieselbe. Erstens: Liegt ein intelligentes Messsystem vor? Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG ist es zusammen mit einer Steuerungseinrichtung vorgesehen, wenn eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht oder eine Erzeugungsanlage mehr als 7 Kilowatt installierte Leistung hat. Zweitens: Welches Modul ist beim Netzbetreiber hinterlegt? Ohne Modulwahl wird nach Angabe der Bundesnetzagentur das Grundmodul 1 abgerechnet. Drittens: Welche Zeitfenster und Preise gelten im eigenen Netzgebiet, und in welchen Quartalen? Erst danach ergibt die Frage Sinn, wie ein Energiemanagement Speicher, Wärmepumpe und Ladepunkt zeitlich fahren soll.
Zu beachten bleibt, dass der Netzbetreiber den Netzbezug einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 Kilowatt reduzieren darf, diese Mindestleistung aber immer zur Verfügung stehen muss. Selbst erzeugter Strom wird mit dieser Grenze nicht verrechnet. Wer zur Eingriffszeit aus dem Dach versorgt wird, merkt davon entsprechend weniger.
Förderlage für Speicher und Steuerungstechnik
Ein Bundeszuschuss für Heimspeicher ist derzeit nicht auffindbar. Der Zuschuss KfW 442 ist geschlossen, die KfW weist ihn als nicht mehr beantragbar aus. Es bleibt der Kredit KfW 270, der neben Photovoltaik und Speicher ausdrücklich Lastmanagement sowie Mess- und Steuerungssysteme umfasst. In Hessen besteht das PV-Anlagen-Darlehen der WIBank, Speicher und Regeltechnik eingeschlossen; der jüngste datierte Beleg ist eine Meldung des Wirtschaftsministeriums vom 2. September 2025, ein Status für 2026 war nicht zu belegen. Die Stadt Wiesbaden weist derzeit kein eigenes Solarförderprogramm mehr aus. Für den Klimabonus in Frankfurt und das Photovoltaikprogramm in Darmstadt nennen die Seiten kein Haushaltsjahr 2026, das ist nicht abschließend geklärt. Ein eigenes Programm für Energiemanagement oder Messtechnik war auf keiner Ebene auffindbar; eine Übersicht hält die Förderseite bereit.
Für Techniker: Bestellweg, Steuerung und BestandsfristenDetails
Der Weg zu Modul 3 läuft nach Darstellung der Bundesnetzagentur über drei Stufen: Der Kunde bestellt beim Lieferanten, der Lieferant bestellt die Zählzeitenkonfiguration beim Netzbetreiber, der Netzbetreiber beim Messstellenbetreiber. Die Modulwahl gilt je Marktlokation. Der Netzbetreiber kann in maximal zwei Quartalen auf das zeitvariable Netzentgelt verzichten, dann gilt die Standardlaststufe.
Die Steuerung selbst ist nach § 14a Abs. 4 EnWG über ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz und den Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des BSI auszuführen, sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. Davon abweichen darf der Messstellenbetreiber, solange er vom agilen Rollout nach § 31 Abs. 1 MsbG Gebrauch macht und dies gegenüber Letztverbraucher und Netzbetreiber in Textform bestätigt; spätestens mit dem Anwendungsupdate sind die Anforderungen zu erfüllen.
Bei Direktansteuerung beträgt die Mindestleistung grundsätzlich 4,2 Kilowatt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung. Wird ein Energiemanagementsystem eingesetzt, ermittelt der Netzbetreiber die Mindestleistung gesamthaft unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Für große Anlagen über 11 Kilowatt Netzanschlussleistung gilt ein Skalierungsfaktor, derzeit 0,4. Präventive Eingriffe sind auf bis zu zwei Stunden täglich und längstens 24 Monate ab dem erstmaligen präventiven Eingriff begrenzt, insgesamt zulässig sind sie nur bis zum 31. Dezember 2028.
Für den Bestand gilt: Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 ohne vereinbarte Steuerung in Betrieb gingen, bleiben ausgenommen, solange sie nicht freiwillig in die netzorientierte Steuerung wechseln. Bestehende Vereinbarungen laufen unverändert bis längstens 31. Dezember 2028, ab dem 1. Januar 2029 greift die neue Festlegung. Wer freiwillig wechselt, bei dem durfte der Netzbetreiber die bisherige Steuerungsart längstens bis zum 31. Dezember 2025 beibehalten, und nur solange die Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung noch nicht vorlagen.
Erste Einordnung vor Ort
Welche Netzentgeltstufe im eigenen Netzgebiet gilt und was ein Speicher daraus machen kann, lässt sich am Gebäude und an der Zählerstelle am schnellsten klären.
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